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Amtlich Güglingen

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Amtlich Güglingen

Amtlich Güglingen | 21.10.2024

Haltung von Hunden

Die Stadt Güglingen erinnert erneut daran, dass die Haltung von Hunden angemeldet werden muss. Wer einen über drei Monate alten Hund hält, ist verpflichtet, diesen innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung – spätestens aber, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, im Rathaus Güglingen, anzumelden. Endet die Hundehaltung, so ist dies ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die aktuelle Steuermarke ist bei der Abmeldung zurückzugeben.

Wird ein Hund veräußert, ist dies ebenso zu melden. Dabei sind Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Ein Hundehalter, der von einer anderen Gemeinde zuzieht, ist ebenfalls dazu verpflichtet, seinen Vierbeiner im Rathaus Güglingen anzumelden – auch wenn die Hundehaltung bereits am bisherigen Wohnort versteuert worden ist.

Wer die rechtzeitige An- bzw. Abmeldung der Hundehaltung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 60,00 € geahndet werden. Außerdem wird die Hundesteuer in voller Höhe nachveranlagt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Hundehaltende verpflichtet sind, die Steuermarke sichtbar am Hund zu befestigen.

Die Formulare zur An-/Ab-/Ummeldung der Hundehaltung finden Sie auf unserer Homepage unter www.gueglingen.de/Stadt-Bürger/Formulare/Steueramt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Frau Andrea Eisenbeiß | Rathaus Güglingen | Zimmer 106 | Tel. 07135 108-58 oder per E-Mail an andrea.eisenbeiss@gueglingen.de