Die Stadt Güglingen ist bemüht, ihren Webauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für das Angebot „Webauftritt“.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Dieser Webauftritt ist nur teilweise barrierefrei und teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
Teilbereiche, die nicht barrierefrei sind:
- teilweise sind die redaktionellen Bilder nicht mit einem beschreibenden Text
hinterlegt.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Dies Erklärung wurde am 17.03.2020 erstellt.
4. Rückmeldung und Kontaktdaten
Über die Mailadresse: stadt@gueglingen.de können Sie Rückmeldungen geben. Dort
können Sie die etwaigen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der
Barrierefreiheitsanforderungen mitteilen und Informationen über die von der
Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte einholen.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass dieser Webauftritt den in § 10 Absatz 1 L-BGG
beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Stadt Güglingen
wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden
Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Stadt Güglingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO
vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte
der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit
Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.