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Gemeinsam Amtlich | 14.04.2025

Grundsteuer – Eigentumswechsel

Die Stadt Güglingen und die Gemeinde Pfaffenhofen erheben für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. des Grundsteuergesetzes (Erhebungsjahre bis 2024). Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert (Erhebungsjahre ab 2025) bzw. Einheitswert (Erhebungsjahre bis 2024) und der Steuermessbetrag. Diese Bescheide des Finanzamtes bleiben so lange rechtskräftig, bis ein neuer Grundsteuermessbescheid vorliegt.

Wird ein Grundstück im Laufe eines Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt Güglingen bzw. Gemeinde Pfaffenhofen.

Sobald der jeweiligen Finanzverwaltung der neue Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt, wird die Grundsteuer dem neuen Eigentümer ab dem Fortschreibungszeitpunkt nachberechnet und der bisherige Eigentümer erhält eine entsprechende Erstattung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Für Güglingen:

Frau Andrea Eisenbeiß | Rathaus Güglingen | Tel. 07135 108-58 oder per E-Mail an andrea.eisenbeiss@gueglingen.de

Für Pfaffenhofen:

Frau Stefanie Stark | Rathaus Pfaffenhofen | Tel. 07046 9620-26 oder per E-Mail an stefanie.stark@pfaffenhofen-wuertt.de