Artenschutz bei Abbruch von Gebäuden und Sanierungsmaßnahmen
Das Stadtbauamt möchte darauf hinweisen, dass nicht nur beim Abbruch alter, leerstehender Gebäude der Artenschutz beachtet werden muss, sondern auch bei Sanierungsmaßnahmen. An und in vielen unsanierten Gebäuden leben Fledermäuse und Vögel in Spalten und Öffnungen. Doch genau diese sollen bei einer energetischen Sanierung geschlossen werden. Dadurch geht Lebensraum für Vögel und Fledermäuse verloren. Doch das ist gesetzlich sogar verboten! In § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass alle wildlebenden europäischen Vogelarten – mit Ausnahme der verwilderten Haustaube – geschützt sind. Fledermäuse sind sogar besonders geschützt! Diese Tiere dürfen weder getötet noch erheblich gestört werden, ihr Lebensraum darf weder zerstört noch verschlossen werden.
Damit es nicht zu Komplikationen während der Bau- oder Abbruchphase kommt, ist daher frühzeitig zu klären, ob das betroffene Gebäude denn überhaupt Lebensraum ist. Hierbei hilft ein artenschutzrechtliches Gutachten. Der Sachverständige kann dabei auch Hilfestellung geben, mit welchen – einfachen – Mitteln eine Beeinträchtigung vermieden werden kann.
Hilfreiche Handreichung sind hier zu finden:
Artenschutz bei Gebäudesanierung - Eine Broschüre für Architekten, Energieberater, Bauherren
Artenschutz bei Gebäudesanierung - Ein Praxishandbuch für das ausführende Handwerk, für Planer und Bauherren
Flyer Natur- und Artenschutz beim Bauen
Flyer Vorgärten satt Steinwüsten
Bei Fragen steht das Stadtbauamt Güglingen gerne zur Verfügung.